Pflegegeld - Laufende Geldleistung bei Kindertagespflege
EINLEITUNG
Die Förderung in Kindertagespflege umfasst die neben der Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson auch deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Pflegeperson, die sich folgendermaßen zusammensetzt:
- Sachkosten: Diese decken den Lebensbedarf des Kindes während der Betreuung (z.B. Verpflegung).
- Förderungsleistung: Diese erhält die Pflegeperson für ihre Erziehungsleistung.
- Beiträge zur Unfallversicherung und Alterssicherung: Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung werden der Tagespflegeperson zur Gänze, nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zur Hälfte erstattet. Dieser Zuschuss entfällt, wenn die wöchentliche Betreuungszeit unter 20 Stunden liegt.
ZUSTAENDIG
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
VORAUSSETZUNG
Das Kind befindet sich mindestens sieben Stunden wöchentlich in einer Einrichtung zur Kindertagespflege oder bei einer zur Tagespflege geeigneten Pflegeperson.
ABLAUF
In der Regel ist kein eigener Antrag notwendig, die Pflegegeldbewilligung erfolgt im Rahmen der Bewilligung der Kindertagespflege.
UNTERLAGEN
Das Jugendamt kann Einkommensnachweise und Nachweise über laufende Ausgaben von den Eltern verlangen, um zu berechnen, in welcher Höhe sie an den Unterhaltsleistungen für ihr Kind beteiligt werden können.
FRIST
Die laufenden Geldleistungen werden ausbezahlt, solange sich das Kind in Tagespflege befindet.
KOSTEN
Die Höhe des Pflegegeldes bei Tagespflege richtet sich nach der wöchentlichen Betreuungszeit. Seit 1. Juli 2006 werden die folgenden Beträge empfohlen:
- Betreuungszeit von 7 bis unter 20 Stunden wöchentlich: 187 Euro
- Betreuungszeit von 20 bis unter 30 Stunden wöchentlich: 304 Euro
- Betreuungszeit von 30 bis unter 40 Stunden wöchentlich: 379 Euro
- Betreuungszeit von 40 Stunden und mehr: 446 Euro
In Baden-Württemberg wird das Pflegegeld durch die Jugendämter festgesetzt. Im Einzelfall können andere Beträge gezahlt werden (beispielsweise wird der Beitrag zur Unfallversicherung nur einmal gezahlt, wenn eine Person mehrere Kinder betreut).